ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen OK-Energieeffizienz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Energieberatung, Fördermittelbegleitung, energetische Fachplanung, Baubegleitung, Bauüberwachung, Erstellung energetischer Nachweise (z. B. GEG, iSFP, Heizlastberechnung) sowie sachverständige Leistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person i.S.d. § 13 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person i.S.d. § 14 BGB.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung
- oder tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung
§3 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich ist ausschließlich das individuell vereinbarte Angebot.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(3) Wirtschaftlichkeits- und Einsparprognosen stellen keine garantierten Werte dar.
(4) Fördermittelzusagen sind nicht Vertragsbestandteil.
§4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftragnehmer darf auf deren Richtigkeit vertrauen, sofern keine offensichtlichen Fehler erkennbar sind.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern Fristen angemessen und sind zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
§5 Vergütung
(1) Es gilt das vereinbarte Pauschalhonorar oder der vereinbarte Stundensatz.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB).
§6 Bauüberwachung
(1) Die Bauüberwachung umfasst ausschließlich:
- Stichprobenartige Kontrolle der energetisch relevanten Ausführung
- Teilnahme an vereinbarten Baustellenterminen
- Dokumentation wesentlicher Feststellungen
- Hinweis bei erkennbaren Abweichungen
(2) Nicht geschuldet sind insbesondere:
- Permanente Baustellenpräsenz
- Vollständige Qualitätskontrolle sämtlicher Gewerke
- Bauleitung im Sinne einer umfassenden Objektüberwachung
- Termin- oder Kostenkoordination
- Sicherheitskoordination
(3) Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung liegt bei den jeweiligen ausführenden Unternehmen.
(4) Eine vollständige Erkennung sämtlicher Mängel ist aufgrund des Stichprobencharakters nicht geschuldet.
§7 Fördermittelbegleitung
(1) Leistungsbestandteile können sein:
- Prüfung technischer Fördervoraussetzungen
- Erstellung Bestätigung zum Antrag (BzA)
- Baubegleitende Kontrolle
- Bestätigung nach Durchführung (BnD)
(2) Es wird keine Garantie übernommen für:
- Bewilligung
- Förderhöhe
- Mittelverfügbarkeit
- Auszahlung
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
- fristgerechte Antragstellung
- Abschluss von Verträgen erst nach Förderzusage (sofern vorgeschrieben)
- Einhaltung bankseitiger Anforderungen
(4) Eine Haftung für Fördermittelverlust besteht nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.
§8 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für:
- Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- Vorsatz
- grobe Fahrlässigkeit
(2) Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Haftungsbegrenzung gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung je Schadensfall.
• Personenschäden: ______ €
• Sach- und Vermögensschäden: ______ €
(4) Gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern erfolgt keine starre Haftungsbegrenzung auf einen festen Eurobetrag.
§9 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB.
(2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB bleiben ungekürzt bestehen.
§10 Urheberrecht
(1) Alle erstellten Unterlagen bleiben urheberrechtlich geschützt.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck.
(3) Die Weitergabe an Behörden, Förderstellen oder Banken ist zulässig.
§11 Kündigung
Bei Werkverträgen gilt § 648 BGB (freie Kündigung des Bestellers). Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.